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Die EMZ Bayern ist Teil des Religionspädagogischen Zentrums Heilsbronn



Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
EMZ Bayern / Mediendidaktik / Rechtliche Hinweise

Zur rechtlichen Situation bei der Nutzung von AV-Medien

» 1 Öffentliche und andere Aufführungen

» 1.1 Öffentliche Aufführung

Alle bei der Medienzentrale ausgeliehenen Medien dürfen öffentlich aufgeführt werden, wenn die Aufführung nicht-gewerblichen Charakter hat (siehe hierzu 2.).
Beispiele: Eine Filmvorführung, zu der alle Schüler einer Schule erscheinen könnten, gilt als öffentliche Veranstaltung, ebenso ein Seminar, für das öffentlich geworben wurde.
Hintergrund: Filme sind vom Urheberrecht besonders geschützt. Um sie öffentlich vorzuführen, muss die Aufführung nicht-gewerblich sein und zusätzlich muss man die Erlaubnis des Rechtinhabers einholen. EMZ-Filme erfüllen diese Bedingungen und sind öffentlich einsetzbar.

» 1.2 Nicht-öffentliche Aufführung

Bei nicht-öffentlichen Veranstaltungen können Filme ohne entsprechende Rechte vorgeführt werden. Nicht-Öffentlichkeit ist der Fall bei einem 1. abgrenzbaren Personenkreis, der 2. mit dem Veranstalter in einer persönlichen Beziehung steht, z. B. den Gastgeber kennt.
Beispiele: Vorführungen unter Freunden, die auf eine Geburtstagsfeier eingeladen wurden oder unter Vereinsmitgliedern, sind nicht-öffentliche Aufführungen. Ebenso Vorführungen in der Schulklasse. Näheres hierzu unter Abschnitt 3 (Urheberrecht).

» 1.3 Private Vorführung

Medien, die nur zur privaten Nutzung bestimmt sind (siehe z.B. Aufkleber auf Kaufcassetten oder Medien aus der Videothek) dürfen nur im Familienkreis vorgeführt werden, d. h. auch die nicht-öffentliche Vorführung ist verboten.

» 2 Nicht-gewerbliche Aufführung

Die EMZ verleiht Medien zur nicht-gewerblichen Aufführung. Dies bedeutet, dass für den Zutritt zu einer Medienpräsentation keinerlei Gelder verlangt werden dürfen. Ob sie als "Eintrittpreis" oder "Unkostenbeitrag" deklariert werden, spielt keine Rolle. Unwesentlich ist auch, ob der Veranstalter mit der Veranstaltung Gewinn oder Verlust macht.
Hintergrund: Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass keine finanzielle Konkurrenz zur sog. Film-Erstauswertung (Kino, Fernsehen, Verkauf) entsteht.

» 3 Zum Urheberrecht im Unterricht

Die Schule ist ein Ort intensiven Medieneinsatzes. Doch entgegen der landläufigen Praxis gelten auch im Bereich der Schule die Bestimmungen des Urhebergesetzes, die manchmal enge Grenzen setzen.

» 3.1 Kaufvideos und Filme aus Videotheken

Medien, die nur zur privaten Verwendung bestimmt sind, z. B. Kaufvideos, dürfen im Klassenzimmer nicht eingesetzt werden. Der Klassenverband gilt im Gegensatz zur gesamten Schule zwar noch als nicht-öffentlich, dennoch greift das Urheberrecht und verbietet den Einsatz von Medien, die ausschließlich für die private Nutzung bestimmt sind.

» 3.2 Fernsehmitschnitte

Bei Fernsehmitschnitten braucht man eine Genehmigung des Autors, um eine auf dem eigenen Videorecorder aufgenommene Fernsehsendung im Unterricht zeigen zu dürfen. Bei den Sendern sind dafür die Rechtsabteilungen zuständig. Sie erteilen meist für (zu) teure Gebühr die Erlaubnis, eine Sendung einsetzen zu dürfen. Vorsicht! Die Redakteure einer Sendung geben zwar gerne die Erlaubnis, sind aber dazu nicht befugt.
Auch der ausschnittsweise Einsatz als Zitat ist entgegen vielen anders lautenden Ansichten nicht gestattet (siehe 3.4) Dies ist nur bei wissenschaftlichen Arbeiten erlaubt.

» 3.3 Schulfernsehsendungen

Schulfernsehsendungen sind ausdrücklich für die Nutzung in der Schule freigegeben. Mitschnitte dürfen ein Jahr lang im Unterricht eingesetzt werden. Ist diese Frist abgelaufen, so sind auch diese Mitschnitte nicht mehr zu verwenden.
Glücklicherweise werden viele Schulfernsehsendungen wiederholt, so dass sich die Frist damit wieder erneuert.

» 3.4 Zitate

Ein kurzes Einspielen von Filmausschnitten, z. B. um einen Videoclip zu besprechen oder um filmgestalterische Motive zu illustrieren, verstößt gegen das Vervielfältigungsrecht. Dies ist unabhängig von der Länge des Zitats. Meinungen, nach denen man bis zu zwei Minuten aus Filmen als Zitate zeigen dürfe oder dergleichen, sind rechtlich haltlos.
Eine Ausnahme gibt es nur bei wissenschaftlichen Arbeiten. Es dürfen Filmausschnitte verwendet werden, wenn sie zum Belegen der eigenen Aussage dienen. Das bedeutet, dass die zeitlichen Grenzen und die Vorschriften der Urhebernennung eingehalten werden müssen. Das gleiche gilt für eine kritische Reflexion einer Aussage.

» 4 Werbung

» 4.1 Werbeverbot für Medienvorführungen

Für die Vorführung von Medien, die von der Medienzentrale oder auch anderen ähnlichen Verleihstellen ausgeliehen werden, darf nicht geworben werden. Hintergrund: Die Medienzentrale erwirbt mit der Beschaffung eines Film eine Unter-Lizenz, die ihr nicht gestattet, für diesen Titel öffentlich zu werben. Ein Entleiher ist als nachrangiger Nutzer an diese vertragliche Vereinbarung ebenfalls gebunden. Der Inhaber der Hauptlizenz will mit diesem Werbeverbot seine kommerzielle Auswertung des Titels in großen Kinos und gewerblichen Videotheken schützen. Mit dem Werbeverbot soll von vornherein sichergestellt werden, dass die Vorführungen von Entleihern der EMZ nicht-gewerblich sind und zu keiner Konkurrenz führen.

» 4.2 Verstöße

Ein Verstoß gegen das Werbeverbot liegt bei einer kostenpflichtigen Anzeige eines Entleihers in der Zeitung vor. Auch Plakate und Handzettel gelten als öffentliche Werbung. Empfehlenswert kann es in diesen Fällen sein, den Filmtitel nicht zu nennen. Erlaubt ist Werbung in eigenen Veröffentlichungen, die sich an einen bestimmten Personenkreis z. B. Mitglieder wenden.
Plakatanschläge im eigenen Haus sind gleichermaßen zulässig. Auch Zeitungsberichte und Ankündigung in Veranstaltungskalendern sind erlaubt, weil sie nicht auf Initiative des nicht-gewerblichen Filmvorführers, sondern auf Initiative der Zeitungsredaktion erscheinen. Auch wenn die Pressemeldung vom Entleiher selbst an die Redaktion geschickt worden ist.

» 4.3 Grenzfälle

Die Grenze, wann welche Art von Werbung verboten ist, ist nicht immer leicht zu ziehen. Wichtig ist, dass der nicht-gewerbliche Charakter der Vorführung erhalten bleibt. Solange sich niemand wirtschaftlich durch eine nicht-gewerbliche Vorführung gefährdet sieht, passiert auch meistens nichts, wenn jemand gegen das Werbeverbot verstößt.

» 5 GEMA-Gebühren

» 5.1 Anmeldung

Wer Filme mit Musik öffentlich vorführt - gleichgültig ob auf Video oder über das Laufenlassen des Fernsehprogramms über ein TV-Gerät im Jugendhaus, muss zusätzlich zu evtl. Lizenzgebühren für den Film Abgaben für die im Film verwendete Musik zahlen. Mit der Begleichung der Entleihgebühren bei der Verleihstelle ist noch keineswegs die GEMA-Abgabepflicht abgegolten. Darum muss sich ein Entleiher eines Filmes selbst kümmern. Er muss seine Aufführung bei der GEMA anmelden.
Für kirchliche Einrichtungen fallen keine GEMA-Gebühren an, da die Landeskirche mit der GEMA einen entsprechenden Rahmenvertrag geschlossen hat.
Hintergrund: Wer Musik aufführt, nutzt das geistige Eigentum eines Komponisten oder desjenigen, der die Rechte an einem Musikstück hat (z. B. Nachkommen eines Komponisten, eine Musikfirma). Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vertritt die Interessen der Komponisten und Rechteinhaber gegenüber den Musiknutzern. D. h., sie kassiert Gebühren z. B. für die musikalische Untermalung eines öffentlichen Vereinsfestes mit Musik. Dabei wird in vielen Fällen nicht nach Musikstücken, sondern pauschal abgerechnet.

» 5.2 Überprüfung und Abrechnung

Die GEMA besitzt ein Netz von Beobachtern, die Verstöße gegen das Urheberrecht aufdecken. Alle öffentlichen Veranstaltungen wie Vereinsaktivitäten, Schulfeiern etc. stehen unter besonderer Aufmerksamkeit der GEMA. Selbst öffentlich aufgestellte Kassettenrecorder oder Fernsehgeräte können für die GEMA interessant sein. Gebühren werden nach der Anzahl der Sitzplätze berechnet. Es kann teuer werden, wenn für eine Gemeindehalle, die beim Filmabend nur mäßig besucht war, mehrere hundert Sitzplätze veranschlagt werden. Es gibt hier verschiedene mehr oder weniger günstige Tarife, abhängig von der Anzahl der Sitzplätze, Raumgröße bzw. regelmäßigem Programm.

» 5.3 Pauschalverträge

Wer Dauerverträge mit der GEMA abschließt, sollte sich vorher über das Tarifsystem informieren, um nicht in eine ungünstige Kategorie eingeordnet zu werden.

» 6 FSK-Angaben und Alters-Eignung

» 6.1 FSK-Freigaben

Die FSK-Ausschüsse sprechen Freigaben nach der gesetzlichen Vorgabe aus, dass Filme und vergleichbare Bildträger, "die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen einer bestimmten Altersgruppe zu beeinträchtigen", nicht für diese Altersgruppe freigegeben werden dürfen. In den FSK-Grundsätzen wird dabei bewusst auf eine vermutete Wirkung abgestellt. Mit der Altersfreigabe ist keine pädagogische Empfehlung oder ästhetische Bewertung verbunden.
Neben den Altersfreigaben klammert die FSK auch bestimmte Filme für die "stillen" Feiertage aus, wenn diese offenkundig religiöse Empfindungen verletzen können.

» 6.2 Gesetzliche Bindung bei der Vorführung

Die Angaben der FSK sind gesetzlich bindend für öffentliche Vorführungen, z.B. Kinderfilmnachmittag, Filmabend in der Gemeinde etc.
Im geschlossenen pädagogischen Bereich, z.B. Schule, Konfirmandengruppe etc., liegt es im Ermessen des Pädagogen / der Pädagogin, die FSK-Vorgabe zu ignorieren.

» 6.3 Altersangaben in Medienbeschreibungen der EMZ

Die Alterangeben in der Medienbeschreibungen dieses Katalogs (z.B. "ab 6 Jahre") sind pädagogische Empfehlungen der Medienzentrale. Sie sind nicht bindend.


Klaus Ploth / Roland Kohm
EMZ Bayern / EMZ Württemberg

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