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Das neue Urheberrecht - und was Sie als Lehrer/in bzw. Mitarbeiter/in in der Bildungsarbeit unbedingt beachten müssen.
Am 1. September 2003 ist das neue Urheberrecht in Kraft getreten. Das betrifft auch den Medieneinsatz in der Schule bzw. alle Veranstaltungen, in denen es um nicht-öffentliche oder öffentliche Vorführungen geht.
1. Privat ist privat - und sonst gar nichts
Das neue Urheberrecht definiert den privaten Medieneinsatz als das,was man auch landläufig unter "privat" versteht.Es geht um die persönliche Mediennutzung - quasi im"heimischen Wohnzimmer" - allein oder zusammen mit Menschen, die einem indirektem persönlichen Verhältnis verbunden sind, also z.B. Familienangehörige.
Für alle anderen Formen der Mediennutzung, zum Beispiel in der Schule und in der außerschulischen Bildung, benötigen Sie die entsprechende Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers - und zwar unabhängig davon, ob es eine öffentliche oder nichtöffentliche Vorführung ist. Es ist auch unerheblich, um welchen Medienträger es sich handelt, z. B. Videokassette, DVD, Intranet, PC oder Laptop - und last but not least auch 16-mm Kopien.
Medien finden Sie am schnellsten und kostengünstigsten bei ihrem Medienzentrum. Neben dem Entleih gibt es auch zunehmend die Möglichkeit dort lizenzierte Multimedia-Produkte gegen Gebühren abzurufen. Alle anderen vom Produzenten nicht lizenzierte Produktionen- sind im Einsatz illegal. Das Vergehen wird strafrechtlich bzw.zivilrechtlich verfolgt.
2. Scheißegal? - Nein: illegal!
Wäre es Ihnen gleichgültig, wenn jemand ihr Portemonnaie wegnimmt mit der Begründung, er brauche schnell Geld und Sie hätten doch sicher noch mehr? Es darf unterstellt werden, dass Sie sich zur Wehr setzen!
Vergleichbar damit ist das unerlaubte Kopieren, das Mitschneiden von Fernsehsendungen, das Scannen von Produktionen, die einen Rechteinhaber haben, also jemandem gehören. Es handelt sich beim unerlaubten Kopieren schlicht um Diebstahl und einen Eingriff in die Rechte anderer - der Hersteller und Produzenten - und damit um ein einen Straftatbestand.
3. Mehr als ein Vernunftargument
Sie sollten aber nicht nur aus Angst vor Strafe korrekt beim Medieneinsatz handeln, sondern vor allem bedenken, welchen Schaden dieses Verhalten anrichtet. Das illegale Kopieren schädigt die Hersteller von Bildungsmedien und das in einer Zeit, in der die Marktsituation sowieso schon äußerst schwierig ist.
Wer also in den nächsten Jahren neue, qualitative hochwertige, für den Unterricht spezifisch hergestellte Medien haben möchte (von der Videokassette bis zur Multimedia-Anwendung), der sollte sich dann konsequenterweise auch an die gesetzlichen Regelungen handeln. Alle anderen Verhaltensweisen stellen eine Schädigung dar.
4. Und welche Ausnahme gibt es?
Das Urheberrecht kennt bezüglich des legalen Einsatzes in der Schule von eigenen Mitschnitten nur wenige Ausnahmen: - Die Schulfunksendungen (§ 47, UrhG)
Hier ist aber zu beachten, dass diese Mitschnitte nur im Unterricht verwendet werden dürfen und spätestens am Ende des auf
die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres gelöscht werden müssen: Ohne wenn und aber. - Das Herstellen von Kopien einzelner Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften (§ 53, Abs. 3, UrhG)
- Datenbanken (§ 87 c Abs.1 Ziff 3 UrhG)
5. Sie sind auf der sicheren Seite und Sie haben etwas davon ...
... wenn Sie nur Medien Ihres Medienzentrums oder ggf. direkt vom Produzenten/Hersteller bzw. vom Medienzentrum erworbene und autorisierte Vervielfältigungsstücke einsetzen, da Sie damit die Entstehung neuer Multimedia- Entwicklungen unterstützen und sich so eine Menge Ärger für Anwalts-, Gerichtskosten und Schadensersatzforderungen ersparen.
Diese Informationen wurden uns freundlicherweise zur
Verfügung gestellt von MATTHIAS-FILM, Gemeinnützige GmbH, Gänsheidestraße 67, D-70184 Stuttgart, beraten durch Dr. Stefan Haupt, Rechtsanwalt, Berlin. Datei im pdf-Format
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